Ich habe mir viele Gedanken gemacht über Bilder, die ich auf der Website oder im Buch unterbringen wollte.
Ein Gedanken war, Bilder zu nehmen, die als “kommerziell nutzbar” ausgewiesen sind. Der standen Recherchen entgegen, nach denen es durchaus Copyright-Trolle und Fake-Trolle gibt, die entweder denken, sie veröffentlichen rechtmäßig ein Bild zur kommerziellen Nutzung bei einem Portal oder sie versuchen Nutzer schlicht, durch Abmahnanwälte abzuziehen.
Die ersteren bedenken nicht, dass ihre Bilder gegen ein Urheberrecht verstoßen, weil sie ein Bild geschossen haben auf dem im Hintergrund ein Produkt oder eine Person abgebildet ist.
Hier reicht es ja, dass ein Wandbild erkennbar ist, für das keine Berechtigung vorliegt dieses auf einem Foto weiterzugeben.
Eine abgebildete Person beispielsweise müsste sich schriftlich erklären, dass sie mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Wird beispielsweise ein Objekt gezeigt, wobei das Foto aus einem Gebäude fotografiert wurde, oder von einem nicht öffentlichen Bereich aus, so ist vom Gebäudebesitzer eine Erlaubnis einzuholen. Im Falle eines beleuchteten Objektes, beispielsweise des Funkturms, muss der Betreiber schriftlich sein Einverständnis geben, sein beleuchtetes Objekt abbilden zu dürfen.
Meiner Meinung und Recherche / Nachfrage nach gibt es zusätzlich in Deutschland eine andere Rechtslage als z.B. in Frankreich. In Deutschland gilt wohl §59 Abs. 1 UrhG:
„Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.“
Also nahm ich schleunigst Abstand von entsprechenden Portalen, auch wenn ggf. Urheberrechtsnachweise mitgeliefert werden, denn die nächste Falle lauert in der Unterscheidung, ob das Bild im redaktionellen Umfeld zu sehen ist. Auch ist die Unterscheidung der Nutzung nicht immer eindeutig klar erkennbar: Darf das Bild auf der Website UND im Buch oder nur auf dem eigenen Bildschirm angezeigt werden und was ist, wenn die Anzahl der Abrufer den Nutzungsrahmen sprengt. Werden da theoretisch mögliche Nutzer oder tatsächliche Abrufzahlen herangezogen? Wer berechnet diese? Wir? Wie?
Also blieb nur die Möglichkeit, Bilder selbst zu erstellen. So wie das Coverbild eben auch mit Genehmigung der Fotografin.
Wie weit muss ggf ein Bild verändert werden? Setze ich einen Rahmen drumherum, reicht dies sicher nicht aus. Wenn ich die Form meiner Fotografie ändere und das Bild der Skulptur zu einer Kugel verzerre reicht dies als eigene Schöpfung aus, auch wenn die Skulptur noch klar erkennbar ist?
Ist es überhaupt zulässig beispielsweise bei einer Buchrezension ein Bild eines Buches anzufertigen und darzubieten?
Aber ich bin kein Anwalt…