„Also“, begann der Werkstattleiter. „Erst einmal hätte ihnen der Wagen garnicht ausgeliefert werden dürfen.“
„Aber, ich …“, begann ich, doch er unterbrach mich sofort.
„Also die Rückrufaktion betrifft das Steuergerät für das Getriebe, das Steuergerät für den Warnblinker und das Steuergerät für die Einspritzanlage.“
„Ich habe mich schon darüber aufgeregt, dass das Radio direkt nach dem Abholen des Wagens ausgefallen ist“, rief ich. „Und jetzt das!“
„Nicht nur das“, lächelte der Werkstattmann. „Die Garantie läuft in 5 Monaten ab!“
„Was? Der Wagen ist neu und vom Händler gekauft! Ich bin der Erstbesitzer!“
„Ja, aber er stand 1 Jahr in Frankreich herum.“
Kaum zu Hause angekommen, rief ich einen Anwalt an.
„Ja, nach § 355 BGB haben sie 14 Tage Zeit, den Wagen wieder zurückzugeben. Und dass er am 6.8. zugelassen wurde ist nicht relevant. Relevant ist, dass sie den Wagen erst am 20.8 erstmalig gesehen haben. Also zählt erst ab diesem Zeitpunkt die Garantie.“
Ich rechnete nach. „Wenn wir den Wagen sofort zurückgeben, müssen wir spätestens morgens das Schriftstück per Mail übermitteln.“
„Zusätzlich senden wir einen Brief per Einschreiben ab!“
„Zusätzlich senden wir einen Brief per Einschreiben“, bestätigte ich.